Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist durch ein Bundesgesetz, das ist seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) , im Einzelnen geregelt. Bis zum 30.06.2004 wurden die Gebühren der Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren. Diese Rahmengebühren wiederum werden unterschieden zwischen Betragsrahmengebühren und Satzrahmengebühren. Hierneben sind Honorarvereinbarungen, zum Beispiel nach Stundensätzen, möglich.
In den meisten Fällen ist zunächst auf den Wert abzustellen, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten aus den Gebieten des Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrechts.
Welche Gebührensätze anzuwenden sind, richtet sich dann in aller Regel nach Art und Umfang der Tätigkeit sowie nach Verfahrensabschnitten. Als Faustregel kann geltend, dass bei einer außergerichtlichen Tätigkeit ein Gebührensatzrahmen zur Verfügung steht. Welcher konkrete Gebührensatz Anwendung findet, hängt dann u. a. von Art und Umfang der Tätigkeit ab.
In gerichtlichen Verfahren sind dagegen regelmäßig feste Gebührensätze für einzelne Verfahrensabschnitte in Ansatz zu bringen.
Nicht in erster Linie vom Gegenstandswert abhängig ist dagegen die anwaltliche Gebührenhöhe, insbesondere in den Rechtsgebieten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie im Bereich des Sozialrechts (Sozialversicherungsrecht). Hier entstehen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich in Abhängigkeit von verschiedenen Verfahrensständen sog. Betragsrahmengebühren. D. h., das Gesetz sieht Mindest- und Höchstgebühren vor, innerhalb derer die Gebühr zu bestimmten ist. Auch hier hängt die Höhe der konkreten Gebühr wieder von Art und Umfang der Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit ab.
Gebührenvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, auch wenn sie von der gesetzlichen Regelung abweichen. Gebührenvereinbarungen müssen allerdings grundsätzlich schriftlich getroffen werden. Ein Erfolgshonorar ist generell unzulässig!
Grundsätzlich gilt: Der Auftraggeber (Mandant) ist Gebührenschuldner. Der Gegner schuldet aber ggf. eine Kostenerstattung z. B. im Falle des Obsiegens des Auftraggebers.
Lohnt es sich überhaupt für eine Anwältin oder einen Anwalt Geld auszugeben?
Häufig kann durch Hinzuziehung von anwaltlichem Rat z. B. bei der Gestaltung oder vor Abschluss von Verträgen ein späterer sehr viel teurerer Rechtsstreit vermieden werden. Insoweit sind die dabei entstehenden Kosten eine „Investition“, die sich später bezahlt macht.
Aber auch wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtlosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei meistens zur Kostenübernahme verpflichtet.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt möglicherweise Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Rechtsstreit oder auch eine Beratung. Genaueres hierzu ist in Ihrem Rechtsschutzvertrag geregelt.
Wenn Ihr Einkommen niedrig ist, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Dies betrifft die Durchsetzung Ihres Rechts vor Gericht. Ob Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Hierzu müssten Sie zu einem Erstgespräch ggf. alle Unterlagen über Ihre gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse mitbringen.
Die Beratungshilfe ermöglicht Ihnen bei niedrigem Einkommen eine Beratung durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das ist in aller Regel das Amtsgericht, das für den Wohnsitz des Rechtssuchenden zuständig ist. Für Hamburg gilt allerdings, dass Rechtsuchende sich an die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) wenden müssen.